SATZUNG DER ARBEITSGEMEINSCHAFT FORSTLICHE STANDORTS- UND VEGETATIONSKUNDE (AFSV)

- beschlossen am 25.04.2012 -

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Forstliche Standorts- und Vegetationskunde" (AFSV). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V. " Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen. Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied im Deutschen Verband Forstlicher Forschungsanstalten (DVFFA). Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2 Zweck des Vereins

Die AFSV bezweckt die Förderung der waldökologisch nachhaltigen Forstwirtschaft (im Gesamtkontext mit anderen Landnutzungen und dem Naturschutz) durch standörtliche und vegetationskundliche Grundlagenforschung im weiteren Sinne und durch Anwendung daraus gewonnener Erkenntnisse in der Praxis, insbesondere in der Standorts- und Biotopkartierung sowie im Waldbau. Dieses Ziel soll erreicht werden durch:

  1. Abhaltung von jährlichen Tagungen mit Exkursionen und Diskussionen zu standortskundlichen und vegetationskundlichen Themen der Forstwirtschaft und des Naturschutzes
  2. Unterstützung standorts- und vegetationskundlicher Untersuchungen
  3. Koordinierung von Forschungsvorhaben
  4. persönlichen Erfahrungsaustausch
  5. Herausgabe einer eigenen Publikation als öffentlichkeitswirksame Kommunikationsplattform der AFSV.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Als Mitglieder können der AFSV alle an Wald und Waldwirtschaft interessierten natürliche oder juristische Personen des In- und Auslandes einschließlich Studierender beitreten, die die Ziele und Zwecke der AFSV mittragen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Tod, b) durch freiwilligen Austritt mittels schriftlicher Erklärung und c) durch Ausschließung mittels Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.

§5 Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um die AFSV in besonderem Maße verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§6 Mitgliedsbeiträge

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Der Vorstand

Der Vorstand i.S. d. §26 BGB besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. seinem Stellvertreter als 2. Vorsitzenden
  3. und dem Geschäftsführer als Kassenwart

Die Mitgliederversammlung kann weitere Personen in den Vorstand wählen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese können auch fernmündlich oder durch e-mail erfolgen. Die Ergebnisse sind zu protokollieren.

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. In besonderen Fällen ist die Wahl durch schriftliche Abstimmung der Mitglieder möglich.

§9 Beratender Ausschuss

Zur Förderung von Zielen der AFSV kann der Vorstand einen beratenden Ausschuss berufen, dem maßgebliche Vertreter der Vegetationskunde, der forstlichen Standortskunde, der Waldbiotopkartierung und des Waldnaturschutzes, der Waldgeschichte, der Ertragskunde und des Waldbaues angehören sollen.

§10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal mit einer vom Vorstand festgelegten Tagesordnung statt, die den Mitgliedern unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit der Einladung zugeht. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung.Der Versammlung obliegt insbesondere die Entgegennahme der Tätigkeits- und Geschäftsberichte durch den Vorstand und deren Überprüfung und Entlastung des Vorstands. Der Verlauf der Mitgliederversammlung ist durch einen von der Versammlung bestimmten Protokollführer zu protokollieren. Die Versammlung entscheidet über die Planung künftiger Veranstaltungen.

§11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Vorstandwahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Tagung der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme das Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten §§ 10, 12 und 13 entsprechend.

§14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von forstlicher Wissenschaft und Forschung.

Die vorstehende Satzung wurde am 22.9.2010 in der Mitgliederversammlung im Schloss Hasenwinkel, Mecklenburg verabschiedet und am 25.04.2012 auf der Mitgliederversammlung in Treis-Karden an der Mosel als Gründungsprotokoll AFSV e.V. beschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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